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Regeste

1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Zusatzstrafe läuft von deren Ausfällung an (Erw. 1).
2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Die in der Probezeit begangenen Betrüge und Urkundenfälschungen, auf die ein Strafanteil von sechs Monaten Gefängnis entfällt, sind nicht als leichter Fall zu bewerten (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB