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Regeste

Art. 1 Abs. 1, Art. 8 UWG, Art. 50 OR.
a) Wer mit dem Verletzten nicht im Wettbewerb steht, ist jedenfalls dann, wenn er fremden Wettbewerb in den Teilnahmeformen des Art. 50 OR fördert, dem UWG gleichwohl unterworfen (Erw. 1).
b) Eine nach objektiven Merkmalen im Rahmen des Wettbewerbes stehende Handlung fällt auch dann unter das UWG, wenn dem Täter die Beeinflussung des Wettbewerbes nebenbei oder ausschliesslich Mittel zur Erreichung eines anderen Zweckes ist (Erw. 2).
c) Verstösst es gegen Treu und Glauben, einen Mitbewerber zu einem erpressungsähnlichen Zwecke öffentlich blosszustellen? (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 50 OR, Art. 1 Abs. 1, Art. 8 UWG