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Regeste

Auslieferung; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957; Bundesbeschluss über dessen Genehmigung vom 27. September 1966, Art. 2 zu Art. 7 und 8 (des Übereinkommens).
Das Bundesgericht hat die Auslieferung zu verweigern, wenn sie wegen Straftaten verlangt wird, die - mindestens teilweise - auf dem Staatsgebiet der Schweiz begangen wurden (Erw. 3), oder wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen der die Grundlage des Auslieferungsbegehrens bildenden Delikte bereits in der Schweiz verfolgt wird (Erw. 4), es sei denn, die Auslieferung müsse wegen weiterer strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des ersuchenden Staates ohnehin bewilligt werden.