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Regeste

Art. 55 Abs. 2, 91 Abs. 1 SVG; Art. 138 Abs. 3 VZV.
Art. 138 Abs. 3 VZV verbietet den kantonalen Behörden nicht, bei einem Atemlufttestergebnis von weniger als 0,6 Gewichtspromillen eine Blutprobe anzuordnen. Die Anordnung einer Blutprobe ist insbesondere zweckmässig, wenn zwischen der Tat und dem Atemlufttest (Ergebnis 0,55 Gewichtspromille) verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 138 Abs. 3 VZV