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Regeste

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Arbeiten, die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen.
Abgrenzung der pfandgeschützten Arbeiten nach der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision des Zivilgesetzbuches. Transportleistungen, einschliesslich des Beladens und Entladens von Material, sind nicht pfandgeschützt, es sei denn, sie bilden eine funktionale Einheit mit Arbeiten, die selbst geschützt sind (E. 5 und 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB