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Regeste

Art. 5 Abs. 3 KUVG: Nachträglicher Vorbehalt.
- Nach der Rechtsprechung muss die Krankenkasse ihr Recht, einen nachträglichen Vorbehalt anzubringen, innerhalb einer Jahresfrist ausüben, die am Tag zu laufen beginnt, an dem sie vom schuldhaften Verhalten des Versicherten Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, spätestens aber innert fünf Jahren seit diesem Verhalten des Versicherten. Diese Fristen sind wie jene des Art. 47 Abs. 2 AHVG Verwirkungsfristen.
- Bei der Prüfung der Frage, wann die Kasse vom schuldhaften Verhalten des Versicherten hätte Kenntnis haben sollen, ist darauf abzustellen, was ihr unter den gegebenen Umständen an Aufmerksamkeit vernünftigerweise zumutbar war.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 3 KUVG, Art. 47 Abs. 2 AHVG