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Regeste

Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 28 Abs. 2 IVG; medizinische Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidenrente, Schadenminderungspflicht.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kann der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen, wenn nach Ablauf des Wartejahrs eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität eintritt. Das Gesetz weist diesbezüglich keine echte Lücke auf, die vom Bundesgericht zu füllen wäre (E. 5 und 6).
Der Beschwerdegegner war nicht invalid, da sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch wesentlich verbessern liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) einzunehmen. Die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung gehen als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 22 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG