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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Begriff der "Untersuchung".
Die Untersuchung im Sinne dieser Bestimmung gilt als eröffnet, wenn ein Verdächtigter durch die Polizei einvernommen wird, auch wenn anschliessend mangels Beweisen keine Anklage erhoben wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB