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Regeste

Art. 26 Abs. 3 KV; Zusammenschluss von Gemeinden.
Art. 26 Abs. 3 KV ermächtigt den Grossen Rat, mit Dekret den Zusammenschluss von Munizipal- und Burgergemeinden anzuordnen. Dabei hat er jedoch die betroffenen Gemeinden anzuhören.