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Regeste a

Art. 519 ff. und 540 ZGB; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren.
Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).

Regeste b

Art. 52, 201, 204, 206 und 209 ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 BV; Schlichtungsversuch; Gültigkeit der Klagebewilligung.
Bedeutung des Schlichtungsversuchs und Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, eine Aussprache zwischen den Parteien zu ermöglichen (E. 3.1.3).
Rechtsfolge bei fehlendem Schlichtungsversuch (E. 3.1.4).
Berufung auf den Mangel des Schlichtungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren und Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2).
Kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im vorliegenden Fall (E. 3.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 519 ff. und 540 ZGB, Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 BV