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Regeste

Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG).
1. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren umfasst auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Anwalts (E. 3a).
2. Kriterien für die Bemessung der Anwaltskosten (E. 3b und 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV