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Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung, wonach auch bei Eingliederungsmassnahmen in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungsabweisung nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV