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Regeste

1. Art.129 Abs.2KUVG schränkt auch die Haftung aus Art. 37 MFG ein (Erw. 1), gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 1) und nur für den dem Versicherten und seinen Hinterlassenenaus einer Körperverletzung oder Tötung entstehenden Schaden, nicht auch für Sachschaden (Erw. 4).
2. Art. 67 Abs.2lit. b K UVG, Betriebsunfall. Die Fahrt des Versicherten, der vom Arbeitgeber vom Geschäftssitz an den Arbeitsort geführt wird, ist eine zur Förderung der Betriebszwecke bestimmte Verrichtung (Erw. 2 und 3).