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Regeste

Art. 57 Abs. 1 UVG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 UVG bestimmt sich unter anderem mit Blick auf die sich in Wirklichkeit gegenüberstehenden Parteien und die Klagebegehren (E. 4.3.2 und 5). Es ist sachlich zuständig für konkrete, aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultierende Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern (E. 5.4).

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Artikel: Art. 57 Abs. 1 UVG