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Regeste

Tramfahren ohne gültigen Fahrausweis (Art. 37 Abs. 1 des Reglements über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen).
Die Verpflichtung der Trambenützer zum Bezug des Fahrausweises durch Billetautomaten, die nur gegen bestimmte Münzen Fahrausweise abgeben, widerspricht nicht den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Münzwesen.