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Regeste

Art. 18, 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 IRSG. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten.
Die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten eines Verfolgten kann nach Eintreffen des Telex-Ersuchens um dessen Auslieferung als vorläufige prozessuale Massnahme ausnahmsweise auch ohne ausdrückliches Ersuchen um Sachauslieferung mit dem Auslieferungshaftbefehl angeordnet werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 IRSG erfüllt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 3 IRSG, Art. 18 IRSG