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Regeste

Arbeitsvertrag; Provisionsanspruch (Art. 322b Abs. 1 OR).
Begriff und ökonomischer Zweck der Provision. Um die Auszahlung der Provision verlangen zu können, muss der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, während des Vertragsverhältnisses entweder das konkrete Geschäft vermittelt oder den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 322b Abs. 1 OR

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