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Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Dauer des Haftentlassungsverfahrens.
Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses gemäss Art. 88 G (E. 5b).
Verpflichtung des Gerichts, über ein Haftentlassungsbegehren "raschmöglichst" zu befinden (E. 5c).
Die Frage, ob diese Pflicht verletzt worden ist, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (E. 5c).
Fall, in dem über ein Begehren um Haftentlassung nicht genügend rasch im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK entschieden worden ist (E. 5c).
Konsequenzen der Verletzung dieser Vorschrift (E. 5d).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 4 EMRK