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Regeste

Art. 4 Abs. 1 lit. b AtG, Art. 6 und 48 VwVG; Parteistellung von Anwohnern bei der Bewilligung von Atomtransporten.
Die in der Rechtsprechung zur Parteistellung von Anwohnern stationärer Anlagen entwickelten Grundsätze (E. 2) lassen sich nicht unbesehen auf das Bewilligungsverfahren für Transporte übertragen: Den Anwohnern einer Eisenbahnlinie, auf der mehrmals jährlich radioaktive Rückstände transportiert werden, kommt nicht bereits wegen ihrer örtlichen Nähe und der damit verbundenen Gefährdungslage Parteistellung im Bewilligungsverfahren zu (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 1 lit. b AtG, Art. 6 und 48 VwVG