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Regeste

Art. 4 BV. Rechtliches Gehör.
1. Der Anspruch, angehört zu werden, besteht in Strafsachen nicht nur im Falle einer Bestrafung sondern ebenso, wenn eine Massnahme angeordnet werden will, auch wenn diese - wie der Verfall von Zuwendungen an den Staat - rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Wird die Verhängung einer Strafe oder Massnahme in Betracht gezogen, mit der nur mittelbar, etwa auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des StGB, zu rechnen ist, so muss der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3. Dies gilt ebensosehr, wenn die Ausfällung einer Strafe oder die Anordnung einer Massnahme die vorgängige Feststellung tatsächlicher Verhältnisse erfordert.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV