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Regeste

Art. 23 AHVG, Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. September 1964), Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung zum obgenannten Abkommen (in Kraft seit 1. Juli 1973).
Die italienische Staatsangehörige, welche die eigenen AHV-Beiträge an die italienische Sozialversicherungen überweist, geht beim Tode des Ehemannes des Anspruchs auf eine Witwenrente nicht verlustig, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der Beiträge, die von seiten des verstorbenen Ehemannes an die schweizerische AHV entrichtet worden sind, die Voraussetzungen der Gewährung einer Hinterlassenenleistung gegeben sind.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 AHVG