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Regeste

Widerspruchsklage; Art. 109 SchKG.
Bei Beurteilung einer Widerspruchsklage ist - wenn nach dem kantonalen Recht dem Urteil der Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung zugrunde gelegt wird - auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung in dem Sinne abzustellen, dass ein Untergang des Drittanspruchs zwischen Pfändungsvollzug und Urteilsfällung zu berücksichtigen ist.

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Artikel: Art. 109 SchKG