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Regeste

Verjährung der Forderung aus Handwerksarbeit (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Der Begriff der Handwerksarbeit bleibt jenen Arbeiten vorbehalten, für welche einerseits eine besondere Technologie nicht notwendig ist, und die anderseits keine besonderen organisatorischen Massnahmen erfordern (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2b).
Die Verlegung von Fliesen in hundert Nasszellen fällt nicht unter diesen Begriff (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 128 Ziff. 3 OR