Regeste
Ausweisung.
1. Das Bundesgericht kann Ausweisungsverfügungen nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen (Erw. 1).
2. Umstände, unter denen ein Ausländer, der den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt, ausgewiesen werden kann, obschon ihm bei Ausweisung gewisse Nachteile drohen (Erw. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG