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Regeste

"Enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren."
Es gibt kein "enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren". Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nicht gegeben, so können die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nur als private Schiedsgerichte tätig werden und deren Entscheide mit keinem Rechtsmittel direkt beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Bei der Erfüllung solcher schiedsrichterlicher Mandate dürfen keine amtlichen Papiere verwendet werden (E. 2).
Gesuch um vorläufige Vollstreckung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EntG (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 86 Abs. 1 EntG

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