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Regeste

Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Gemäss Art. 94 Abs. 1 VZG fallen Kündigungen an Mieter und Ausweisungen von Mietern nach dem Erlass der Zinssperre auch im Pfandverwertungsverfahren in die ausschliessliche Befugnis des Betreibungsamtes.

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Referenzen

Artikel: Art. 94 Abs. 1 VZG