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Regeste

Art. 42 OG; Art. 58bis Abs. 2 und 60 StGB. Rückerstattungsklage gegen den Kanton.
1. Recht, welches dem Dritten zustehen muss, damit er sich auf Art. 58bis Abs. 2 oder Art. 60 StGB berufen kann (E. 2a).
2. - Eine Streitigkeit, die einen Anspruch gemäss Art. 60 StGB betrifft, ist nicht zivilrechtlicher Natur (E. 3).
- Natur einer Streitigkeit über einen Anspruch gemäss Art. 58bis Abs. 2 StGB: Frage offengelassen (E. 2b).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 58bis Abs. 2 und 60 StGB, Art. 58bis Abs. 2 oder Art. 60 StGB, Art. 42 OG