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Regeste a

Teilleistungen (Art. 69 OR).
Art. 69 Abs. 1 OR auferlegt dem Gläubiger, eine Teilleistung anzunehmen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung anerkennt und den von ihm verlangten Restbetrag bestreitet (E. 4.1).

Regeste b

Anrechnung von Teilzahlungen (Art. 85 OR).
Wenn der Schuldner die Zinsen und die Kosten der Hauptforderung bestreitet, ohne dass er rechtsmissbräuchlich handelt, muss seine Teilzahlung auf das Kapital angerechnet werden, das er anerkennt (E. 4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 69 OR, Art. 69 Abs. 1 OR, Art. 85 OR