Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen.
Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1).
Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 98 lit. c OG, Art. 100 lit. f OG