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Regeste

Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB).
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbehörde. a) Diese urteilt kraft Bundesrechtes (Art. 361 ZGB)als letzte kantonale Instanz (Erw. 1, a). b) Es handelt sich um eine nicht der Berufung nach Art. 43 ff. OG unterliegende Zivilsache (Erw. 1, b).
2. Legitimation des Vormundes zur Anfechtung des Entscheides, der die von ihm beantragte Massnahme ablehnt (Erw. 2).
3. Gründe zur Unterbringung eines Bevormundeten in eine Anstalt.
a) Gründe der vormundschaftlichen Fürsorge (Art. 406 ZGB);
b) Gründe des öffentlichen Wohls (nach kantonalem öffentlichem Recht).
Ist die Massnahme nach Art. 406 ZGB gerechtfertigt, so darf sie nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht ausserdem Gründe des öffentlichen Wohles sie gebieten. Ferner dürfen die Vorschriften kantonaler Versorgungsgesetze nicht als verbindliche Regeln für die Auslegung von Art. 406 ZGB erachtet werden (Erw. 3).
4. Der mit der Beschwerde unterliegende Vormund ist nicht kosten- und entschädigungspflichtig. Analoge Anwendung von Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 5 OG (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 406 ZGB, Art. 68 OG, Art. 361 ZGB, Art. 43 ff. OG mehr...