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Regeste

Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen.
Befugnis der nach der Zustellung des Abstimmungsmaterials einrückenden Wehrmänner zur vorzeitigen Ausübung des Stimmrechts (Art. 9 Abs. 1 des BRB vom 10. Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen).