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Regeste

Art. 20 GSchG/Art. 27 AGSchV.
1. Eine Baute, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört (Art. 27 Abs. 2 AGSchV), liegt nur dann vor, wenn sie in der Hauptsache für die agrarische Produktion verwendet wird.
2. a) Ist anzunehmen, dass ein neu zu errichtender Landwirtschaftsbetrieb weder existenzsichernd noch rentabel sein werde, so besteht kein sachlich begründetes Bedürfnis für die Errichtung einer Baute ausserhalb der Bauzone (Art. 20 GSchG/Art. 27 Abs. 2 AGSchV).
b) Bauten, die zu bestehenden, nicht existenzsichernden Landwirtschaftsbetrieben gehören, dürfen erneuert oder ersetzt werden, wenn damit bezüglich Grösse und Nutzungsart keine erhebliche Änderung erfolgt.

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Referenzen

Artikel: Art. 20 GSchG, Art. 27 Abs. 2 AGSchV, Art. 27 AGSchV