Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 9, 29, 30 und 72 BV; Art. 58 Abs. 2 aBV; § 114 KV/AG; Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit; Autonomie der Landeskirche; Zuständigkeit kircheninterner oder staatlicher Justizorgane zur Beurteilung der vermögensrechtlichen Nebenfolgen bei Nichtwiederwahl eines Pfarrers?
Massgebliche Bestimmungen betreffend den Rechtsschutz in kirchlichen Angelegenheiten im kantonalen Recht und in den Satzungen der Evangelisch-Reformierten Landeskirche im Kanton Aargau (E. 3).
Es obliegt den staatlichen Instanzen, festzulegen, welche Bereiche vom landeskirchlichen Rechtsschutzauftrag gemäss § 114 KV/AG erfasst werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus kirchlichem Dienstrecht habe auf dem Wege des kircheninternen Beschwerde- und nicht des staatlichen Klageverfahrens zu erfolgen, hält vor dem Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit stand (E. 4.2) und verletzt weder die landeskirchliche Autonomie (E. 4.3) noch das Willkürverbot (E. 4.4).
Die landeskirchliche Rekurskommission vermag als gerichtsähnliches Organ trotz gewisser Mängel einen genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten (E. 4.5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: § 114 KV/AG, Art. 58 Abs. 2 aBV