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Regeste

Art. 22 Abs. 1 AHVG.
Berechnung der Teil-Ehepaaraltersrente eines Mannes, dessen Ehefrau bisher eine ganze einfache ausserordentliche Invalidenrente bezog. Der Ansprecher kann
beim Übergang von der einen zur andern Rentenordnung nicht die Wahrung des Besitzstandes verlangen.
Art. 51 Abs. 3 AHVV.
Unter Bezug einer Invalidenrente ist nicht ein bloss virtueller Anspruch auf eine solche Leistung, sondern die tatsächliche Zusprechung derselben zu verstehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 22 Abs. 1 AHVG, Art. 51 Abs. 3 AHVV