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Regeste

Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB.
Eine Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB setzt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinn von Art. 626 Abs. 2 ZGB voraus, die den Pflichtteil eines Erben verletzt. Dabei ist an der Rechtsprechung festzuhalten, dass ein Zuwendungswille des Erblassers vorliegen muss (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 527 Ziff. 1 ZGB, Art. 626 Abs. 2 ZGB