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Regeste

Art. 552 Abs. 2 OR, 52 f. HRegV. Kollektivgesellschaft, Eintragung im Handelsregister.
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Eintragungspflicht (Erw. 3).
Das Bestehen einer Kollektivgesellschaft setzt einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern voraus. Fehlt ein solcher Vertrag, so sind die Voraussetzungen der Eintragungspflicht im Sinne von Art. 57 Abs. 2 HRegV nicht erfüllt (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 57 Abs. 2 HRegV