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Regeste

Art. 153, 154 StGB.
a) Die Ware ist schon dann nachgemacht, verfälscht oder im Werte verringert, wenn sie einen geringeren Handelswert hat, als ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen.
b) Verhältnis der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Ware zur Strafbestimmung über Falschdeklaration (Art. 41 LMG).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 153, 154 StGB, Art. 41 LMG