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Regeste

Gebühren für die Untersuchung des in eine Gemeinde eingeführten Fleisches (Nachfleischschau).
1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 111 lit. a OG (Erw. 1-3).
2. Begriff des Bundesrechts im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4).
3. Ist nach dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen die Lebensmittelkontrolle in der Regel unentgeltlich? Frage offen gelassen (Erw. 5).
4. Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen für die Nachfleischschau jedenfalls in Gemeinden, in denen sie ähnlich wie die ordentliche Fleischschau (Untersuchung der Schlachttiere) durchgeführt wird, Gebühren erhoben werden. Das Bundesrecht (Art. 100 Abs. 2 eidg. Fleischschauverordnung) beschränkt nur die Höhe dieser Gebühren (Erw. 6, 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 111 lit. a OG

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