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Regeste

Art. 153, 154 StGB. Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren durch Nachahmung und Abänderung von Briefmarken zu Täuschungszwecken und durch Verkauf solcher Waren.
Art. 61, 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 StGB. Wird die Veröffentlichung des Urteils angeordnet, weil der Täter gewerbsmässig handelte, so sind allfällige Schuldsprüche des Urteils wegen anderer Delikte nicht in die Veröffentlichung einzubeziehen, soweit hiefür kein i.S. von Art. 61 StGB wesentliches Interesse besteht.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 153, 154 StGB, Art. 154 Abs. 2 StGB, Art. 61 StGB