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Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG. Geschwindigkeit.
1. Befugnis des Kassationshofes, die Angemessenheit einer Geschwindigkeit zu überprüfen; Grenzen dieser Prüfung (Erw. 1).
2. Bei städtischen Verkehrszentren, die an alle Fahrer besondere Anforderungen stellen, darf die Frage, welche Geschwindigkeit den Umständen angepasst sei, nicht nur vom Verhältnis zwischen einzelnen Fahrern (z.B. vom Vortritt) abhängig gemacht werden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 1 SVG