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Regeste

Art. 59 BV; Gerichtsstandsklausel.
Für einen gültigen Verzicht auf den Wohnsitzrichter kann nach Massgabe des Vertrauensprinzips erforderlich sein, dass eine geschäftlich unerfahrene und rechtsunkundige Partei auf die Gerichtsstandsklausel besonders hingewiesen und ihr deren Bedeutung erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn die Klausel an sich unmissverständlich abgefasst und von den übrigen Vertragsbestimmungen abgehoben ist (Präzisierung der Rechtsprechung, E. 3); Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 BV