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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
- Klare Äusserung des Verzichtswillens als Voraussetzung des Rechtsmittelverzichts nach Art. 192 Abs. 1 IPRG (E. 2c).
- Entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut regelt Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG keinen Fall der fehlenden Zuständigkeit, jedoch auch den Fall, dass ein Schiedsgericht ultra petita entscheidet (E. 3a).
- Inhalt der Grundsätze der Gleichbehandlung und des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 4c).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 192 Abs. 1 IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG