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Regeste

Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG).
Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG