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Regeste

Erhöhung eines Gesamtfuttermittelkontingentes.
Art. 7 der Statuten der GGF sowie dessen Auslegung durch die GGF und das EVD verletzen Art. 1 Abs. 4 BB 1952/1966 über die GGF nicht, denn es entspricht der als gesetzlich anerkannten Kontingentsordnung, dass ausserhalb der periodischen Anpassung der Kontingente an wesentlich veränderte Verhältnisse, einzelne Änderungen in der bestehenden Kontingentsstruktur nur ausnahmsweise und mit Zurückhaltung vorgenommen werden.