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Regeste a

Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 46 Abs. 1 BGG; Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft.
Der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht gilt in Fällen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (E. 1.2.2). Diese neue Praxis war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Auf die unter Beachtung des Fristenstillstands eingereichte Beschwerde ist nach Treu und Glauben einzutreten (E. 1.2.3).

Regeste b

Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 74 f. StGB; Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr, vorzeitiger Strafvollzug, Haftdauer und Verhältnismässigkeitsprinzip, Prüfungs- und Begründungspflicht des Haftrichters.
Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr als Grundlage für den vorzeitigen Strafvollzug (E. 2). Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, ist im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und den geltend gemachten Haftgrund mit der Bundesverfassung nicht vereinbar (E. 3.2). Pflicht zur Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen (E. 3.3). Im Haftprüfungsverfahren sind die zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlichen Akten zu erheben, und das Ergebnis der Prüfung ist zu begründen (E. 3.4). Problematik eines kantonal einstufigen Haftprüfungsverfahrens und Weiterentwicklung der bundesrechtlichen Anforderungen (E. 3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV