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Regeste

Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG; Kostenrahmen im kantonalen Beschwerdeverfahren.
Der Kostenrahmen von 200-1'000 Franken darf vom kantonalen Gericht nicht unterschritten werden und gilt auch, wenn der Verfahrensaufwand nur minimal war. Indessen bleibt es den Kantonen unbenommen, auf die grundsätzlich geschuldeten Gerichtskosten zu verzichten, z.B. diese ganz oder teilweise zu erlassen, sofern das kantonale Recht eine entsprechende Regelung kennt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 1).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG

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