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Regeste

Art. 267a Abs. 2 OR.
Gesuch um eine zweite Erstreckung des Mietverhältnisses: Kann darüber nicht vor Ablauf der ersten Erstreckungsfrist entschieden werden, so hat der Mieter sich auch während der dadurch bewirkten faktischen Verlängerung des Rechtsverhältnisses ernsthaft um Ersatzräume zu bemühen.

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Referenzen

Artikel: Art. 267a Abs. 2 OR