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Regeste

Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV.
Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet.
Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 70 AVIG, Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV