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Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG; Finanzierung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln.
Der Tatbestand der Finanzierung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfasst die Finanzierung des Handels mit Drogen. Wer jemandem Geld gibt für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, erfüllt den Tatbestand nicht (E. 2b).

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Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG