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Regeste

Art. 4 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.
Soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt, treten die eidgenössischen Bundesgesetze in Liechtenstein zur gleichen Zeit wie in der Schweiz in Kraft. Dem Fürstentum kommt hinsichtlich solcher Bestimmungen die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.